
Als Verbraucher haben Sie beim Kauf von Waren gesetzliche Gewährleistungsrechte. Diese Rechte bestehen unabhängig davon, ob für ein Produkt zusätzlich eine freiwillige Herstellergarantie oder eine sonstige Garantie angeboten wird.
Nach den europäischen Verbraucherschutzvorschriften informieren wir Sie nachfolgend über das gesetzliche Gewährleistungsrecht.
Harmonisierte Mitteilung gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960.
Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer dafür einzustehen hat, dass die gekaufte Ware bei der Übergabe die vertraglich vereinbarten und gesetzlich vorgesehenen Eigenschaften aufweist.
Weist eine Ware einen Mangel auf, der bereits bei der Übergabe vorhanden war oder dessen Ursache zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt war, können dem Verbraucher gesetzliche Gewährleistungsansprüche zustehen.
Die Gewährleistung ist ein gesetzliches Recht und darf nicht mit einer freiwilligen Garantie des Herstellers oder Verkäufers verwechselt werden.
Für neue Waren beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe der Ware.
Für Waren mit digitalen Elementen können für die digitalen Bestandteile oder Leistungen besondere bzw. weitergehende Regelungen gelten, insbesondere wenn digitale Leistungen über einen bestimmten Zeitraum bereitgestellt werden.
Zeigt sich ein Mangel innerhalb von einem Jahr nach der Übergabe , wird grundsätzlich vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war.
Diese Vermutung gilt nicht, wenn sie mit der Art der Ware oder mit der Art des Mangels unvereinbar ist.
Auch nach Ablauf des ersten Jahres können innerhalb der Gewährleistungsfrist Ansprüche bestehen.
Allerdings gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, nach Ablauf des ersten Jahres grundsätzlich nicht mehr.
Ob ein Gewährleistungsfall vorliegt, hängt daher insbesondere von der Ursache des Mangels und den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Liegt ein Gewährleistungsmangel vor, besteht grundsätzlich zunächst ein Anspruch auf Herstellung des mangelfreien Zustands.
Je nach den gesetzlichen Voraussetzungen kommen insbesondere folgende Rechtsbehelfe in Betracht:
Welcher Anspruch im konkreten Fall besteht, hängt unter anderem davon ab, ob eine Reparatur oder ein Austausch möglich und verhältnismäßig ist.
Wird ein berechtigter Gewährleistungsfall durch Reparatur behoben, erfolgt die Herstellung des mangelfreien Zustands für den Verbraucher grundsätzlich ohne die hierfür erforderlichen Kosten.
Nach den ab diesem Zeitpunkt geltenden österreichischen Bestimmungen kann sich die Gewährleistungsfrist im Fall einer Verbesserung zur Herstellung des mangelfreien Zustands einmalig um ein Jahr verlängern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Die gesetzliche Gewährleistung ist keine allgemeine Verschleißversicherung.
Ein Defekt begründet insbesondere dann nicht automatisch einen Gewährleistungsanspruch, wenn er beispielsweise verursacht wurde durch:
Entscheidend sind stets die konkrete Ursache des Mangels und die gesetzlichen Regelungen im Einzelfall.
Bei einem elektrischen Brennstempel können beispielsweise das Heizelement, elektrische Bauteile, Anschlussleitungen oder andere Komponenten Gegenstand eines Gewährleistungsfalls sein.
Fällt beispielsweise ein Heizelement innerhalb der Gewährleistungsfrist aus, bedeutet dies nicht automatisch, dass jeder Defekt von der Gewährleistung erfasst ist. Maßgeblich ist, ob ein gewährleistungsrechtlich relevanter Mangel vorliegt.
Bei einer technischen Prüfung kann daher insbesondere untersucht werden, ob der Ausfall auf einen Material- oder Fertigungsfehler, normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch oder eine andere Ursache zurückzuführen ist.
| Gewährleistung | Garantie |
|---|---|
| Gesetzlich vorgeschriebenes Recht des Verbrauchers. | Freiwillige zusätzliche Zusage eines Herstellers oder Verkäufers. |
| Richtet sich grundsätzlich gegen den Verkäufer. | Richtet sich gegen den jeweiligen Garantiegeber. |
| Besteht unabhängig von einer freiwilligen Garantie. | Bedingungen und Dauer ergeben sich aus der jeweiligen Garantieerklärung. |
Eine freiwillige Herstellergarantie schränkt Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht ein.
Gewährt der Hersteller für eine Ware eine kostenlose gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware von mehr als zwei Jahren und stellt er die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung, gelten zusätzliche Informationspflichten.
Bei entsprechend betroffenen Produkten wird die gesetzlich vorgesehene harmonisierte EU-Kennzeichnung direkt beim jeweiligen Produkt angezeigt.
Eine solche zusätzliche Herstellergarantie besteht nur, wenn sie beim jeweiligen Produkt ausdrücklich angegeben ist.
Für Waren mit digitalen Elementen, digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen können zusätzliche Informations- und Gewährleistungspflichten bestehen.
Soweit für ein konkretes Produkt Angaben des Herstellers über erforderliche Software- oder Sicherheitsupdates vorliegen und diese gesetzlich mitzuteilen sind, stellen wir diese Informationen beim jeweiligen Produkt bereit.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass bei einer von uns gekauften Ware ein Gewährleistungsfall vorliegt, kontaktieren Sie uns bitte und beschreiben Sie den beanstandeten Fehler möglichst genau.
Für eine rasche Bearbeitung sind folgende Angaben hilfreich:
Weiterführende Informationen zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht finden Verbraucher insbesondere auf den offiziellen Informations- und Rechtsportalen der Europäischen Union und der Republik Österreich.
Die Informationen auf dieser Seite geben einen allgemeinen Überblick über gesetzliche Verbraucherrechte. Im Einzelfall richtet sich der Umfang der Rechte nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den konkreten Umständen des Vertrags und des beanstandeten Mangels.
Stand: 20. August 2026
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Diese Erklärung wurde am 23.6.2025 erstellt.
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